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   LG Hamburg, 03.02.2020 - 307 O 9/18   

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https://dejure.org/2020,13415
LG Hamburg, 03.02.2020 - 307 O 9/18 (https://dejure.org/2020,13415)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.02.2020 - 307 O 9/18 (https://dejure.org/2020,13415)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. Februar 2020 - 307 O 9/18 (https://dejure.org/2020,13415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 129 Abs 1 InsO, § 133 Abs 1 InsO vom 05.10.1994, § 143 Abs 1 InsO vom 23.10.2008, § 398 BGB
    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer inkongruenten Sicherungsabtretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus LG Hamburg, 03.02.2020 - 307 O 9/18
    Dabei sind die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten, auf einen Vorsatz hindeutenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 195/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenz-Eröffnungsverfahren; Anfechtbarkeit der

    Auszug aus LG Hamburg, 03.02.2020 - 307 O 9/18
    Sie erweist sich deshalb als inkongruent (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03 -, BGHZ 159, 388-397, Rn. 19).
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

    Auszug aus LG Hamburg, 03.02.2020 - 307 O 9/18
    Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist mit Hilfe der anerkannten Beweisanzeichen spiegelbildlich zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen, denn auch diese Kenntnis kann vielfach nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2011 - IX ZR 156/09 -, Rn. 16, juris).
  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 128/01

    Anfechtbarkeit der Einigung des Unternehmers und des Auftraggebers über die Höhe

    Auszug aus LG Hamburg, 03.02.2020 - 307 O 9/18
    Die Inkongruenz einer Sicherung oder Befriedigung bildet nach ständiger Rechtsprechung dabei ein erhebliches Beweisanzeichen (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 99 m.w.N.), deren Vorliegen bereits als Nachweis für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ausreichen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob dieser zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung auch zahlungsunfähig war oder in Kenntnis seiner (drohenden) Zahlungsunfähigkeit gehandelt hat (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01 -, Rn. 16, juris; Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 102).
  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 1 U 118/18

    Insolvenzanfechtung: Rückgewähr von Beraterhonoraren

    Auszug aus LG Hamburg, 03.02.2020 - 307 O 9/18
    Die Beklagte verkennt, dass bis zum 04.04.2017 aufgrund des Umstandes der Insolvenzeröffnung bereits entstandene Zinsansprüche nach Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO weiterhin nach der alten Rechtslage zu beurteilen sind (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 18. April 2019 - 1 U 118/18 -, Rn. 76, juris Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 143 Rn. 7a).
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